Krankheit / Abwesenheit

Krankheit eines Kindes

Ihr Kind ist krank und kann nicht zur Schule gehen?

Kurzform der Vorgehensweise:

  1. Die Schule muss spätestens am 2. Fehltag telefonisch (im Sekretariat ab 7:30 Uhr), schriftlich (z.B. Schulmanagervordruck oder Vordruck) oder elektronisch (Schulmanager) verständigt werden. Um gut informiert zu sein, bitten wir dringend um eine elektronische Entschuldigung (Schulmanager) bereits am 1. Fehltag!
  2. Erfolgte die Entschuldigung telefonisch oder elektronisch (Schulmanager), muss eine schriftliche Entschuldigung (z.B. Schulmanagervordruck oder Vordruck) binnen 3 Tagen nachgereicht werden.

Für den Schulbesuch und die Entschuldigung sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. D.h. ein ärztliches Attest ist nur in Verbindung mit einer Entschuldigung der Erziehungsberechtigten gültig, oder die Richtigkeit bzw. Kenntnisnahme wird von den Erziehungsberechtigten mit einer unterschriebenen Anmerkung auf dem ärztlichen Attest bestätigt.

Längere Erkrankung

Bei einer Erkrankung von mehr als 10 Tagen wird zusätzlich zur Elternentschuldigung ein ärztliches Attest benötigt.

Fehlen ohne Entschuldigung?

Ein Fehlen ohne Entschuldigung stellt eine Schulpflichtsverletzung dar, die mit Maßnahmen nach §90 des Schulgesetzes oder mit einer Anzeige beim städtischen Ordnungsamt geahndet werden kann.

Versäumt eine Schülerin / ein Schüler unentschuldigt eine schriftliche Arbeit, wird die Note ´ungenügend´ nach § 8 (5) der Notenbildungsverordnung erteilt.

Unterrichtsbefreiung aus wichtigem Grund

Eine Befreiung wird nur auf rechtzeitigen (mindestens 1 Woche vorher) schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten (nicht Verein, Kirche, ...) gewährt. Der Antrag auf Befreiung muss begründet werden.

Beispiel: Antrag auf Befreiung für eine Sportveranstaltung stellen die Erziehungsberechtigten und das Schreiben des Vereins wird als Begründung angehängt.

Wer entscheidet?

  1. Bei Einzelstunden entscheidet die Fachlehrerin / der Fachlehrer.
  2. Bis zu 2 Tagen entscheidet die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer.
  3. Bei mehr als 2 Tagen und Tagen direkt vor oder nach den Ferien entscheidet die Schulleitung.